Jede Art von Behinderung hat unterschiedliche Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit (geistig / körperlich) des behinderten Menschen. Diese ist zumeist mehr oder weniger stark, je nach Situation eingeschränkt. Es liegt zwar häufig eine sogenannte „führende Behinderung“ vor, doch die betroffene Person kann noch anderweitige Einschränkungen also Funktionsstörungen aufweisen.
Dabei können komplexere Funktionsstörungen die betroffene Person gerade bei Prüfungen in unterschiedlicher Art und Weise benachteiligen.
Bei den oben genannten Nachteilsausgleichen handelt es sich lediglich um einen Auszug von möglichen Hilfen in mündlichen, schriftlichen und praktischen Prüfungssituationen für Personen mit Behinderung.
Menschen mit Behinderung haben einen rechtlichen Anspruch auf Nachteilsausgleiche, um die Einschränkungen Ihrer zugrunde liegenden Behinderungen in Prüfungen kompensieren zu können. Dies ist in Deutschland unter anderem im Grundgesetz, im Berufsbildungsgesetz (BBIG) und weiteren Gesetzen geregelt. Menschen mit Behinderung dürfen aufgrund ihrer Behinderung keine Nachteile gegenüber Menschen ohne Behinderung in diesen Situationen entstehen.
Eine Antragsstellung auf Nachteilsausgleich muss rechtzeitig und schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragt werden. Rechtzeitig bedeutet, dass spätestens mit Einreichung der Prüfungsanmeldung bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK), Handwerkskammer (HWK) oder einer anderen Kammer bzw. Fachhochschule, Hochschule oder Universität ein entsprechend formloser Antrag auf Nachteilsausgleich aufgrund der Behinderung gestellt wird.
Formlos bedeutet in diesem Fall, dass die Kammern, Hochschulen und Universitäten für dieses Antragsverfahren zumeist keine bestimmten Vordrucke / Unterlagen erwarten bzw. zur Verfügung stellen. Der Antrag muss jedoch stets schriftlich entweder auf dem Postweg oder elektronisch per E-Mail erfolgen.
Inhaltlich muss aus dem Antrag der Name der betroffenen Person, die Art/en der Behinderung und die damit verbundene/n Funktionsstörungen bzw. körperlichen und/oder geistigen Einschränkungen hervorgehen.
Sinnvollerweise wird der medizinisch korrekte Fachausdruck für die Behinderung / Erkrankung verwendet. Ergänzend dazu sollte eine allgemein verständliche Erläuterung der Behinderung / Erkrankung und deren Auswirkungen als Erklärung für Nichtmediziner angehängt werden.
Natürlich sind Sie gegenüber der zuständigen Stelle als Antragssteller dazu verpflichtet, die gemachten Angaben zu der vorliegenden Behinderung / Erkrankung auch nachzuweisen. Dies kann durch verschiedene Methoden erfolgen:
Ohne einen solchen Nachweis kann ihr Antrag nicht bearbeitet werden bzw. wird dieser aller Voraussicht nach abgelehnt.
Als Antragssteller sind sie der Experte für ihre Behinderung/en und deren Auswirkungen auf ihren körperlichen und/oder geistigen Zustand. Zudem wissen sie selbst am besten welche Schwierigkeiten und Probleme in bestimmten Alltagssituationen wie z. B. bei einer Prüfung auftreten, da sie diesbezüglich bereits in der Vergangenheit eigene Erfahrungen gemacht haben.
Sie können als Antragssteller daher bei Ihrem Antrag auf Nachteilsausgleich gegenüber der zuständigen Stelle eigene Vorschläge für passende Nachteilsausgleiche unterbreiten. Diese sollten Sie plausibel begründen können, optimalerweise aufgrund vorhandener Erfahrungswerte oder auf Basis anderer Grundlagen.
Die zuständige Stelle wird ihre Vorschläge berücksichtigen und entsprechend prüfen. Diesbezüglich wird es gegebenenfalls erforderlich sein, in einem persönlichen oder telefonischen Gesprächstermin noch einmal Rücksprache mit Ihnen als Antragssteller zu halten, so dass sich der Sachbearbeiter der zuständigen Stelle einen direkten Eindruck von Ihnen und ihrer Situation verschaffen kann. Dies ist jedoch nicht immer notwendig aber oftmals ausschlaggebend für einen positiven Bescheid. Es gibt auch Situationen in denen der Antrag auf Nachteilsausgleich ohne Gesprächstermin genehmigt wird. Es handelt sich dabei stets um Einzelfallentscheidungen, da jeder Antrag / Fall individuell betrachtet, geprüft und anschließend über das Ergebnis entschieden wird.
Gesetzlich haben Sie einen Anspruch auf entsprechende Nachteilsausgleiche aufgrund der Einschränkungen wegen ihrer Behinderung.
Allerdings muss man diesen Anspruch auch wieder etwas einschränken. Sie können zwar selbst der zuständigen Stelle Vorschläge für entsprechende Nachteilsausgleiche unterbreiten, aber einen Rechtsanspruch tatsächlich genau diese Ausgleiche in deren Umfang zu erhalten besteht in der Tat nicht.
Sollten ihre Vorschläge unrealistisch sein oder sie z. B. bestimmte Hilfsmittel vorschlagen, welche für die Art Ihrer Behinderung nicht notwendig sind, können diese nicht verlangt und somit von der zuständigen Stelle entweder ganz abgelehnt oder nur eingeschränkt bewilligt werden.
Wir beraten Sie nicht nur umfassend im persönlichen Gespräch oder virtuell über eine Videokonferenzsoftware zu dem Thema Nachteilsausgleich, wir kümmern uns, wenn Sie wollen auch um den gesamten Prozess der Antragsstellung der für Sie zuständigen Stelle. Sprechen Sie uns diesbezüglich gerne an.
Die Beratung zu Nachteilsausgleichen und der entsprechenden Antragsstellung führen wir entweder in unseren Geschäftsräumen oder auf Sondervanstaltungen bei unseren Partnern durch.
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